Sommerjob und Steuern

Auch für den Sommerjob gelten ähnliche Rahmenbedingungen wie für ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Die finanziellen Ansprüche – wie beispielsweise ob man Anspruch auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat – sind im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Für jedes gearbeitete Monat entsteht außerdem Urlaubsanspruch im Ausmaß von zwei Tagen. Wird der Urlaub nicht konsumiert, besteht Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Am Beginn der Tätigkeit sollte sich jeder Sommerjobber seine Anmeldung bei der Sozialversicherung aushändigen lassen und am Ende jedes Monats hat man außerdem Anspruch auf eine korrekte Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Zu guter Letzt erhält man nach Ablauf des Jahres über die Arbeitnehmerveranlagung auch noch die bezahlte Steuer zurück und kann eventuell auch noch ein Pendlerpauschale geltend machen.

Wer übereifrig und älter als 19 Jahre ist und im Kalenderjahr mehr als EUR 10.000,00 (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) verdient, verliert jedoch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gleichzeitig gehen auch die mit der Familienbeihilfe gekoppelten Absetzbeträge und Familienbonus-Plus verloren.

Höherversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung als echte Alternative zur privaten Zusatzpension

Seit Jahrzehnten wird von der Pensionslücke gesprochen und damit darauf hingewiesen, dass man doch gefälligst eine private Zusatzversicherung abschließen soll, damit man später einmal genug Geld zur Verfügung hat.

Dabei wird üblicherweise nur an Produkte gedacht, die von Versicherungsanstalten angeboten werden. Völlig unbeachtet auf dem Schauplatz der Pensionssicherungsprodukte gibt es die Möglichkeit, in der staatlichen Pensionsversicherung eine sogenannte Höherversicherung zu beantragen. Ein Vergleich der Varianten (Höherversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung oder private Zusatzversicherung) zeigt, dass die staatliche Pensionsversicherung eine äußerst günstige Alternative darstellt.

Beispiel 1: Ein 50jähriger Mann tätigt einen Einmalerlag in Höhe von EUR 10.000,00. Als Höherversicherung erzielt er damit bei Pensionsantritt mit 65 Jahren eine um EUR 66,60 höhere Pension. Der gleiche Betrag ebenfalls als Einmalerlag in einer privaten Zusatzversicherung bringt gerade einmal etwa EUR 26,00 garantiert und vielleicht mit Gewinnbeteiligung EUR 35,00 pro Monat. Die EUR 35,00 aus der privaten Zusatzversicherung werden erst mit dem Überschreiten des ...mehr lesen

Ist das Firmenfahrzeug für Mitarbeiter sinnvoll?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen sich diese Frage immer wieder. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Firmenfahrzeug für mich die bessere Lösung? Die richtige Antwort darauf lautet wie so oft: „Das kommt darauf an.“

Abhängig ist das von mehreren Faktoren: Einerseits logischerweise von der Art und Größe des Fahrzeugs. Brauche ich einen Family-Van, weil ich beruflich so viel transportieren muss oder weil ich in meiner Freizeit einen halben Kindergarten durch die Gegend chauffieren will? Oder reicht mir ein Kleinwagen? Brauche ich beruflich ein repräsentatives Fahrzeug? Fahre ich viele Kilometer für meinen Arbeitgeber oder geht es nur um einen Gehaltsbestandteil anstelle eines höheren Gehalts?

Für einen Arbeitnehmer, der sehr viele Privatkilometer absolviert (beispielsweise weil sein Weg zur Arbeit so weit ist) und großen Wert auf Status legt, ist ein Firmenauto im Regelfall günstiger. Sollte der gleiche kilometerfressende Arbeitnehmer jedoch bereits mit einem etwas älteren Fahrzeug der Luxusklasse glücklich sein, wäre er ...mehr lesen

Kinderbonus Plus ab 01/2019

Am 1. Jänner 2019 ist es soweit: der Kinderbonus plus tritt in Kraft. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Land, in dem das Kind ständig wohnt. Für in Österreich lebende Kinder beträgt er bis zum 18. Lebensjahr EUR 125,00 pro Monat und ab dem 18. Lebensjahr EUR 41,68 für die Dauer des Familienbeihilfenbezugs.

Der Familienbonus plus kann wahlweise von nur einem Elternteil zu 100 % oder aber auch von beiden Eltern je zur Hälfte beantragt werden. Damit der Kinderbonus plus bereits in der Jänner-Abrechnung berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, das Formular E30 rechtzeitig bei Ihrer lohnverrechnenden Stelle gemeinsam mit den notwendigen Beilagen (Nachweis über Familienbeihilfenanspruch oder Nachweis über Unterhaltsleistungen) abzugeben.

Wichtig ist jedoch: Sollten sich die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbonus plus ändern, sind diese Änderungen mit dem Formular E31 umgehend der lohnverrechnenden Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogener Bonus ist vom Bezieher zurückzuzahlen. ...mehr lesen

Steuerlast noch dieses Jahr reduzieren

Das Jahresende naht in Windeseile und wie jedes Jahr wird ganz plötzlich und unerwartet der 31.12. vorbei sein. Davor sollte unbedingt noch ein kurzer Blick auf das voraussichtliche Ergebnis geworfen werden, um zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die Steuerlast reduziert werden kann.

Eine der einfachsten Möglichkeiten ist das Vorziehen von notwendigen Investitionen. Bis zu einem Betrag von EUR 400,00 können Anschaffungskosten zu 100 % berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Investitionen ins Anlagevermögen können bei Inbetriebnahme vor dem 1.1. mit der halben Jahres-AfA angesetzt werden.

Für natürliche Personen kann sich auch ein Blick auf den voraussichtlichen Gewinn lohnen. Bis zu einer Höhe von EUR 30.000,00 steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionsnachweis zu. Darüber hinausgehende Gewinne können durch entsprechende Investitionen (zum Beispiel in Anlagevermögen oder aber auch bestimmte Wertpapiere) um bis zu 13 % reduziert werden.

Im Falle einer GSVG-Versicherungspflicht können voraussichtliche Nachzahlungen ebenfalls vorgezogen werden und reduzieren ...mehr lesen

Arbeitszeitgesetz Teil 2

Wie bereits in einem früheren Beitrag erwähnt, wird einer wesentliche Neuerung, die das Arbeitszeitgesetz (AZG) per 1.9.2018 erfahren hat, in den Medien praktisch keine Beachtung geschenkt:

Die Gruppe der Arbeitnehmer, für die es NICHT gilt, wurde erweitert. Früher waren neben diversen Berufsgruppen wie z. B. Bäcker, Hausbesorger und Landarbeiter auch „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Diese Formulierung wurde geändert und lautet nun: „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Mit der alten Formulierung waren nach der Judikatur im Wesentlichen nur die erste und zweite Führungsebene umfasst. Die neue Formulierung geht hier einen Schritt weiter und möchte praktisch alle Mitarbeiter abdecken, denen selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Eines ...mehr lesen

12 Stunden Arbeitstag ab Heute

Heute ist es also so weit: Ab sofort dürfen 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden.

Aber nicht vergessen: Oft ist im anzuwendenden Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart oder gilt es, Durchrechnungszeiträume einzuhalten, in denen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

Ein Blick in den KV schadet also nicht. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Personalverrechner nach den für Ihr Unternehmen geltenden Regelungen. Er entwickelt gerne mit Ihnen eine für Ihre Anforderung praktikable Möglichkeit.

Neuerungen im Arbeitszeitgesetz

ARBEITSZEITGESETZ:
Anfang Juli wurden einige Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Nationalrat beschlossen. Die am häufigsten diskutierte und durch die Medien gejagte ist die Veränderung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden.

Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die wenig besprochen werden:
Die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich wurde nicht angegriffen. Das heißt, dass über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden in jedem Fall Überstunden und daher mit dem kollektivvertraglich vorgesehenen Zuschlag zu berücksichtigen sind.
In einem Durchrechnungszeitraum von vier Monaten darf im Schnitt maximal (!!) 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Sollten in diesem Zeitraum mehrere Wochen mit 60 Arbeitsstunden anfallen, muss der Schnitt von maximal 48 Stunden durch mehrere Wochen mit weniger als 48 Arbeitsstunden erreicht werden.

Ein weitaus wichtigerer und vor allem Auslegung zulassender Punkt ist die Ausweitung des Kreises der Personen, für die das Arbeitszeitgesetz ...mehr lesen