Arbeitszeitgesetz Teil 2

Wie bereits in einem früheren Beitrag erwähnt, wird einer wesentliche Neuerung, die das Arbeitszeitgesetz (AZG) per 1.9.2018 erfahren hat, in den Medien praktisch keine Beachtung geschenkt:

Die Gruppe der Arbeitnehmer, für die es NICHT gilt, wurde erweitert. Früher waren neben diversen Berufsgruppen wie z. B. Bäcker, Hausbesorger und Landarbeiter auch „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Diese Formulierung wurde geändert und lautet nun: „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Mit der alten Formulierung waren nach der Judikatur im Wesentlichen nur die erste und zweite Führungsebene umfasst. Die neue Formulierung geht hier einen Schritt weiter und möchte praktisch alle Mitarbeiter abdecken, denen selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Eines ...mehr lesen

12 Stunden Arbeitstag ab Heute

Heute ist es also so weit: Ab sofort dürfen 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden.

Aber nicht vergessen: Oft ist im anzuwendenden Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart oder gilt es, Durchrechnungszeiträume einzuhalten, in denen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

Ein Blick in den KV schadet also nicht. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Personalverrechner nach den für Ihr Unternehmen geltenden Regelungen. Er entwickelt gerne mit Ihnen eine für Ihre Anforderung praktikable Möglichkeit.

Neuerungen im Arbeitszeitgesetz

ARBEITSZEITGESETZ:
Anfang Juli wurden einige Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Nationalrat beschlossen. Die am häufigsten diskutierte und durch die Medien gejagte ist die Veränderung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden.

Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die wenig besprochen werden:
Die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich wurde nicht angegriffen. Das heißt, dass über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden in jedem Fall Überstunden und daher mit dem kollektivvertraglich vorgesehenen Zuschlag zu berücksichtigen sind.
In einem Durchrechnungszeitraum von vier Monaten darf im Schnitt maximal (!!) 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Sollten in diesem Zeitraum mehrere Wochen mit 60 Arbeitsstunden anfallen, muss der Schnitt von maximal 48 Stunden durch mehrere Wochen mit weniger als 48 Arbeitsstunden erreicht werden.

Ein weitaus wichtigerer und vor allem Auslegung zulassender Punkt ist die Ausweitung des Kreises der Personen, für die das Arbeitszeitgesetz ...mehr lesen