Wie bereits in einem früheren Beitrag erwähnt, wird einer wesentliche Neuerung, die das Arbeitszeitgesetz (AZG) per 1.9.2018 erfahren hat, in den Medien praktisch keine Beachtung geschenkt:
Die Gruppe der Arbeitnehmer, für die es NICHT gilt, wurde erweitert. Früher waren neben diversen Berufsgruppen wie z. B. Bäcker, Hausbesorger und Landarbeiter auch „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Diese Formulierung wurde geändert und lautet nun: „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Mit der alten Formulierung waren nach der Judikatur im Wesentlichen nur die erste und zweite Führungsebene umfasst. Die neue Formulierung geht hier einen Schritt weiter und möchte praktisch alle Mitarbeiter abdecken, denen selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Eines ...mehr lesen