ARBEITSZEITGESETZ:
Anfang Juli wurden einige Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Nationalrat beschlossen. Die am häufigsten diskutierte und durch die Medien gejagte ist die Veränderung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden.
Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die wenig besprochen werden:
Die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich wurde nicht angegriffen. Das heißt, dass über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden in jedem Fall Überstunden und daher mit dem kollektivvertraglich vorgesehenen Zuschlag zu berücksichtigen sind.
In einem Durchrechnungszeitraum von vier Monaten darf im Schnitt maximal (!!) 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Sollten in diesem Zeitraum mehrere Wochen mit 60 Arbeitsstunden anfallen, muss der Schnitt von maximal 48 Stunden durch mehrere Wochen mit weniger als 48 Arbeitsstunden erreicht werden.
Ein weitaus wichtigerer und vor allem Auslegung zulassender Punkt ist die Ausweitung des Kreises der Personen, für die das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet: bis zum 31.8.2018 sind lediglich „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Ab 1.9.2018 zählen auch „sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist sowie nahe Angehörige des Arbeitgebers“ zur erlauchten Gruppe der Mitarbeiter, die ohne Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes arbeiten dürfen. Die Definition der „maßgeblichen selbständigen Entscheidungsbefugnis“ fehlt allerdings und wurde lediglich erweitert durch die Voraussetzung, dass die gesamte Arbeitszeit dieser Mitarbeiter auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird und die Lage und Dauer der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter selbst festgelegt werden darf. Es handelt sich also um einen vermutlich überschaubaren Personenkreis.
Gleitzeit: Wer nun glaubt, er kann durch eine Gleitzeitvereinbarung die neuen Arbeitszeitgrenzen zur besseren Nutzung der betrieblichen Erfordernisse nutzen, der irrt. Ein wesentliches Merkmal der gleitenden Arbeitszeit, ist, dass der Arbeitnehmer (!!) Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang auch, dass in vielen Kollektivverträgen bereits zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Regelungen getroffen sind, die Höchstarbeitszeitgrenzen vorsehen. Diese Höchstarbeitszeitgrenzen liegen im Regelfall unter den mit 1.9.2018 laut AZG in Kraft tretenden und dürfen solange nicht überschritten werden, solange der entsprechende Kollektivvertrag nicht angepasst wurde.
Im Einzelfall empfiehlt sich auf jeden Fall eine gesonderte Betrachtung der betrieblichen Erfordernisse und Erarbeitung einer für das Unternehmen und die Arbeitnehmer praktikablen und attraktiven Lösung.