Auch für den Sommerjob gelten ähnliche Rahmenbedingungen wie für ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Die finanziellen Ansprüche – wie beispielsweise ob man Anspruch auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat – sind im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Für jedes gearbeitete Monat entsteht außerdem Urlaubsanspruch im Ausmaß von zwei Tagen. Wird der Urlaub nicht konsumiert, besteht Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Am Beginn der Tätigkeit sollte sich jeder Sommerjobber seine Anmeldung bei der Sozialversicherung aushändigen lassen und am Ende jedes Monats hat man außerdem Anspruch auf eine korrekte Lohn- oder Gehaltsabrechnung.
Zu guter Letzt erhält man nach Ablauf des Jahres über die Arbeitnehmerveranlagung auch noch die bezahlte Steuer zurück und kann eventuell auch noch ein Pendlerpauschale geltend machen.
Wer übereifrig und älter als 19 Jahre ist und im Kalenderjahr mehr als EUR 10.000,00 (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) verdient, verliert jedoch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gleichzeitig gehen auch die mit der Familienbeihilfe gekoppelten Absetzbeträge und Familienbonus-Plus verloren.