Am 1. Jänner 2019 ist es soweit: der Kinderbonus plus tritt in Kraft. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Land, in dem das Kind ständig wohnt. Für in Österreich lebende Kinder beträgt er bis zum 18. Lebensjahr EUR 125,00 pro Monat und ab dem 18. Lebensjahr EUR 41,68 für die Dauer des Familienbeihilfenbezugs.
Der Familienbonus plus kann wahlweise von nur einem Elternteil zu 100 % oder aber auch von beiden Eltern je zur Hälfte beantragt werden. Damit der Kinderbonus plus bereits in der Jänner-Abrechnung berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, das Formular E30 rechtzeitig bei Ihrer lohnverrechnenden Stelle gemeinsam mit den notwendigen Beilagen (Nachweis über Familienbeihilfenanspruch oder Nachweis über Unterhaltsleistungen) abzugeben.
Wichtig ist jedoch: Sollten sich die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbonus plus ändern, sind diese Änderungen mit dem Formular E31 umgehend der lohnverrechnenden Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogener Bonus ist vom Bezieher zurückzuzahlen.
Alternativ zur Berücksichtigung in der monatlichen Abrechnung kann der Familienbonus plus auch erst in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Mit der Einführung dieses Kinderbonus plus werden der Kinderfreibetrag (EUR 440,00 bzw. 600,00 p.a.) und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu EUR 2.300,00 p.a.) gestrichen. Um die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gelten machen zu können, mussten entsprechende Ausgaben nachgewiesen werden. Ausserdem haben sich diese Beträge lediglich mit dem Tarifsteuersatz ausgewirkt und so bei kleinen Einkommen praktisch keinen steuerlichen Vorteil bewirkt.